Bauherreninfo

Für einen Neuanschluss sind einige Einzelheiten zu beachten.

In der Entwässerungssatzung einer Kommune werden Vorgaben zur Genehmigung eines neuen Entwässerungsanschlusses festgelegt.


Genehmigung des Neuanschlusses

Was ist bei der Genehmigung zu berücksichtigen?

Als besonderer Verfahrensablauf in Schwerte, ist im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren eine Bescheinigung über die entwässerungstechnisch gesicherte Erschließung (Entwässerungstechnische Stellungnahme) bei der SEG zu beantragen. Diese Bescheinigung ist Teil der Baugenehmigung.

 

Die Beantragung der Entwässerungstechnischen Stellungnahme:

1. Der Bauherr/Architekt vereinbart bei der SEG einen Vorbesprechungstermin zum Bauvorhaben. Die SEG informiert über Lage und Ausführung der öffentlichen Kanäle, Bestimmungen, Anforderungen sowie einzureichende Unterlagen. (Ansprechpartnerin ist Frau Weber (02304/259-212).

 

2. Der Bauherr/Architekt reicht einen Entwässerungsantrag bei der SEG ein. Hier wird geprüft, ob weiter Behörden am Verfahren zu beteiligen sind. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.

 

3. Wenn die in den Antragsunterlagen dargestellte Entwässerung des Bauvorhabens den allgemeinen Bestimmungen entspricht, erstellt die SEG eine Bescheinigung über die gesicherte entwässerungstechnische Erschließung in zweifacher Ausfertigung (eine Bescheinigung für den Antragsteller, eine für die Bauvorlage oder den Bauantrag). In dieser Entwässerungstechnischen Stellungnahme sind ggfls. Auflagen formuliert.

 

4. Das Bauvorhaben wird entsprechend der geprüften Planunterlagen und unter Berücksichtigung aller in der Entwässerungstechnischen Stellungnahme geforderten Sonderbestimmungen durchgeführt.

 

5. Die SEG führt eine Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen durch (SEG ist mindestens 24 Std. vor Abnahme zu benachrichtigen). Die Unternehmerbescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Entwässerungsanlagen nach § 66 BauO NRW sowie die Dichtheitsprüfung gem. SüwVO Abwasser NRW sind bei der SEG einzureichen.

 

6. SEG bestätigt dem Bauordnungsamt, dass alle entwässerungstechnischen Abnahmen durchgeführt und alle Auflagen erfüllt sind.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Die Unterlagen und Informationen für Bauherren können Sie hier herunterladen:

  1. Informationen zum Entwässerungsantrag
  2. Checkliste zum Entwässerungsantrag
  3. Formblatt Entwässerungsantrag

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Bauausführung

Was ist bei der Bauausführung zu beachten?

Beispiel für abgehängte, gut zugängliche Abwasserleitungen

Fehler in Ihrer Grundstücksentwässerung können Rückstau ins Gebäude und Überflutung zur Folge haben und hohe Schäden an Gebäuden und Hausrat anrichten. Das kostet viel Zeit und Geld!
Bei Planung und Bau Ihrer Entwässerung sollten Bauherren daher insbesondere folgende Aspekte beachten:

  • Mindestnennweite der Rohre 100 mm, Anschlussleitung an den öffentlichen Kanal 150 mm, Mindestgefälle 2 %
  • Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Ausnahmen: wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist oder Anschlusszwang an ein bestehendes Netz besteht
  • Sicherung gegen Rückstau vorsehen
  • Wartungsfreundliche Leitungsführung, d.h. Kontrollschacht, Revisionsöffnungen, keine Leitungen unter der Bodenplatte
  • Dränagen sind grundsätzlich nicht zulässig

Was ist bei der Bauabnahme zu berücksichtigen?

Es liegt im Interesse des Bauherrn, dass die ordnungsgemäße Verlegung der Entwässerungsleitungen nach Fertigstellung überprüft wird, auch mit Blick auf die Gewährleistung durch den ausführenden Betrieb. Nach geltendem Recht (SüwVO Abwasser) müssen Zustands- und Funktionsfähigkeit vor Verfüllung des Rohrgrabens durch einen anerkannten Sachkundigen festgestellt werden. Die Prüfung sollte i.d.R. im Auftragsumfang der Leitungsverlegung enthalten sein.

 

Gemäß entwässerungstechnischer Stellungnahme ist der Dichtheitsnachweis mit den geforderten Unterlagen zur Schlussabnahme bei der SEG vorzulegen.


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