Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu einzelnen Themenblöcken.

Die neue Verordnung SüwVO Abwasser

Was regelt die neue Verordnung SüwVO Abwasser?

Die Anforderungen an die Selbstüberwachung öffentlicher und privater Kanalisationen werden erstmalig gemeinsam gefasst: Die neue „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –  SüwV Abw“ regelt im ersten Teil die Selbstüberwachung öffentlicher Kanalisationen und der Abwassersysteme großer Betriebe mit einer befestigten Fläche von 3 Hektar oder mehr. Im zweiten Teil regelt die Verordnung die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.

 

Den Link zur neuen Verordnung SüwVO Abwasser finden Sie hier.

Welche landesweiten Überwachungsfristen gelten für private Abwasserleitungen?

Landesweite Fristen gelten insbesondere für die Prüfung von Neuanlagen und von bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sowie für gewerbliches Abwasser. Eine Zusammenstellung der Fristen kann dieser Tabelle entnommen werden.

Was sind die wesentlichen Eckpunkte der neuen Verordnung?

Die neue SüwVO Abw zeichnet sich mit Blick auf private Abwasserleitungen durch folgende Punkte aus:

 

1. Frist 2015/2020 in Wasserschutzgebieten und für Gewerbe soll bleiben, vgl. Tabelle

Nach §8 (3) bleibt es bei den bisher diskutierten flächendeckenden Prüffristen in Wasserschutzgebieten sowie landesweiten Fristen für Abwasserleitungen, die industriell gewerbliches Abwasser führen, für die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind.

2. Bei Neubau und wesentlicher Änderung ist „unverzüglich“ zu prüfen

Nach §8 (2) sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den a.a.R.d.T. auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

3. Sanierungsfristen sind generell geregelt – im Einzelfall kann Gemeinde abweichen

Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig und mittelgroße Schäden innerhalb von zehn Jahren zu sanieren. Bagatellschäden sind in der Regel nicht zu sanieren. Über Abweichungen hierzu kann die Gemeinde im Einzelfall entscheiden. §10 (1), (2)

4. DIN 1986-30 und DIN 1610 sollen allgemein anerkannte Regel der Technik werden

In §8 (1) ist ein dynamischer Verweis auf die DIN-Normen angelegt, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten sollen, soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.

5. Die Wiederholungsfrist soll generell 30 Jahre bei häuslichem Abwasser betragen

Für Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, soll nach §8 (8) abweichend zur DIN 1986-30 das Wiederholungsintervall auf 30 Jahre verlängert werden.

6. Übergangsregel: Für gültige Prüfung nach 1996 ist keine erneute erstmalige Prüfung nötig

Nach §11 bedürfen Abwasserleitungen, die nach dem 1.1.1996 bereits regelgerecht geprüft wurden, keiner erneuten Erstprüfung. In Wasserschutzgebieten gilt unabhängig vom Prüfdatum ein gleichgeschaltetes Wiederholungsprüfdatum 2045 bzw. 2050. §8 (8), vgl. auch die Tabelle.

Welche Teile der Abwasseranlage müssen geprüft werden?

Von der Erstprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen (in Wasserschutzgebieten) ist die gesamte private Abwasserleitung betroffen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt ist. Der Grundstückseigentümer muss alle Teile der Abwasserleitung prüfen, die nach Ortsrecht (Satzungsrecht) nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. In Abhängigkeit von der Satzung kann das auch die Grundstücksanschlussleitung (Abwasserleitung im öffentlichen Grundstück bis zum öffentlichen Sammler) sein. Ist die Grundstücksanschlussleitung nach der Satzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so obliegt die Prüfung der Gemeinde (Anlage 1 zur Verordnung, Zeile 1a).

Welche Teile der Abwasseranlage sind von der Prüfpflicht ausgenommen?

Von der Prüfpflicht sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ausgenommen, jedoch sind (in Wasserschutzgebieten) die Zuleitungen zu prüfen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Niederschlagswasserleitungen.

Müssen Niederschlagswasserleitungen geprüft werden?

Die Verordnung gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Reine Niederschlagswasserleitungen müssen nicht geprüft werden; auch dann nicht, wenn Mischwasser in diese zurück stauen kann.

Mit welchen technischen Verfahren müssen Abwasserleitungen geprüft werden?

Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-30, DIN EN 1610) erfolgen. Vielfach ist eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) ausreichend.

Bis wann muss eine private Abwasserleitung geprüft werden?

Private Abwasserleitungen müssen bei ihrer Erst-Errichtung oder nach wesentlicher  Änderung (insbesondere bei einer Sanierung/Erneuerung) unverzüglich geprüft werden.

 

In Wasserschutzgebieten müssen private Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, wenn diese Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, bis zum 31.12.2015 geprüft werden. Ansonsten gilt in Wasserschutzgebieten die Frist zum 31.12.2020.

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.

Für die Abwasserleitungen liegt eine Dichtheitsbescheinigung nach § 45 Landesbauordnung vor. Muss auch eine Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt werden?

Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. In Wasserschutzgebieten ist eine Wiederholungsprüfung für Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, erst bis zum 31.12.2045 (Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet) bzw. erst bis zum 31.12.2050 erforderlich.

Was ist wenn das Haus erst vor kurzem bezogen wurde; eine Zustands- und Funktionsprüfung wurde jedoch nicht durchgeführt?

Vor Inbetriebnahme der neu verlegten Leitungen sollte in der Regel eine Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck gemäß DIN EN 1610 durchgeführt und entsprechend mit einem Prüfprotokoll dokumentiert werden. Sollte keine Prüfung durchgeführt worden sein oder sollte kein Protokoll vorliegen, so gelten für Neubauten in Wasserschutzgebieten die gleichen Fristen und die gleichen Prüfanforderungen wie für bestehende Gebäude. Generell ist zu empfehlen, vor allem beim Kauf eines neuen Hauses auf eine aktuelle Prüfbescheinigung zu achten.

Müssen Kleinkläranlagen auch geprüft werden?

Nein, die Zustands- und Funktionsprüfung betrifft nur Abwasserleitungen. Hinsichtlich der erdverlegten Abwasserleitungen bis zur Kleinkläranlage gelten allerdings dieselben Regelungen wie im Falle des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation.

 

Grundsätzlich gilt die Anforderung zur Dichtheit allerdings auch für Kleinkläranlagen - auch dann, wenn diese Anlage im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages regelmäßig einer grundlegenden Inspektion unterzogen wird.

Sind auch Leitungen zu prüfen, die über fremde Grundstücke führen?

Ja. Sie müssen für die Leitungen, die Ihr Abwasser ableiten die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen lassen, auch wenn die Leitungen über fremde Grundstücke führen. Die Eigentümer der anderen Grundstücke müssen die Maßnahmen zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung dulden.

Woher weiß man, ob das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?

Die Frage, ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, kann im Internet unter diesem Link ermittelt werden.

Welche Anforderungen gibt es bei Neubauten oder Sanierungen?

Bei Neubauten, wenn Abwasserleitungen neu gebaut oder bestehende ausgetauscht bzw. saniert werden, müssen diese auf Dichtheit geprüft werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Prüfung neu errichteter Kanäle und Abwasserleitungen finden sich in der DIN EN 1610 wieder. Bei neu errichteten Leitungen ist gemäß Normen und Regelwerken neben einer Sichtprüfung stets eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser durchzuführen.

 

Sanierte Abwasserleitungen sind je nach Verfahren nach unterschiedlichen Anforderungen zu prüfen. Hinweise geben z. B. die DIN 1986-30 und die DIN EN 1610. Reparierte Abwasserleitungen sind je nach Verfahren und Ausmaß der Reparatur entweder mit Luft- oder Wasserdruck (DIN EN 1610) oder optisch zu prüfen (DIN 1986-30).

Wann muss eine Abwasserleitung saniert werden?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich. Die Klassifizierung der Schäden ergibt sich aus der DIN 1986-30 bzw. aus dem Bildreferenzkatalog des MKULNV.

Muss nach der Sanierung noch einmal geprüft werden?

Ja, die Kommunen benötigen in jedem Fall eine Bescheinigung, die ein Sachkundiger ausstellt: Unabhängig vom gewählten Verfahren ist also nach Abschluss der Sanierungsarbeiten eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen und zu protokollieren.

Wie oft müssen Abwasserleitungen auf Zustand- und Funktionsfähigkeit geprüft werden?

Für Abwasserleitungen, in denen gewerblich/industrielles Abwasser abgeleitet wird, gilt die DIN 1986 Teil 30. Die DIN 1986 Teil 30 schreibt für bestehende Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten Wiederholungsprüfungen nach 5 Jahren in der Wasserschutzzone II, in der Wasserschutzzone III nach 5 bis 10 Jahren und außerhalb von Wasserschutzgebieten nach 5 oder 20 Jahren vor.

 

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind entsprechend der Verordnung abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils erst nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass die Verordnung für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers keine Frist für die erste Prüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten vorgibt. Unabhängig davon ist der Grundstückseigentümer nach dem WHG grundsätzlich verpflichtet diese Abwasseranlagen regelmäßig zu prüfen.


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Zustands- und Funktionsprüfung

Was genau muss geprüft werden?

Geprüft werden müssen alle im Erdreich verlegten Abwasserleitungen, die ausschließlich Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. Schmutzwasser mit Niederschlagswasser gemischt) führen. Dazu gehören die Grundleitungen unter dem Haus und der Kanalanschluss, soweit er privat ist, aber auch Leitungen auf Grundstücken mit Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Regenwasserleitungen.

Müssen Kleinkläranlagen und deren Zu- und Ableitungen ebenfalls untersucht werden?

Auch Leitungen, die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben Schmutzwasser zuführen, müssen nach SüwVO Abwasser geprüft werden. Die Überprüfung ist durch einen sachkundigen Prüfer durchzuführen. Diese Überprüfung ist in der grundlegenden Inspektion im Rahmen der Wartung i.d.R. nicht enthalten. Es bietet sich aber an, die Zustands- und Funktionsprügung im Anschluss an die regelmäßig stattfindende Leerung durchzuführen.

Wie muss geprüft werden? Ist eine Kamerauntersuchung ausreichend?

Gemäß DIN 1986-30 gibt es die Möglichkeiten mit einer Kamerauntersuchung oder mit einer Wasser- bzw. Luftprüfung den Zustand, die Funktion und die Dichtheit nachzuweisen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. Der Nachweis durch Kamerauntersuchung ist bei der Prüfung bestehender Leitungen ausreichend. Die Kommune hat die Möglichkeit in Ihrer Satzung das Prüfverfahren vorzuschreiben.

Wie kann geprüft werden, wenn kein Schacht/ keine Reinigungsöffnungen vorhanden sind?

Häufig sind Zugänge zum Entwässerungssystem im Gebäude oder außerhalb des Hauses überdeckt. Das ist vorab sorgfältig zu überprüfen. Sind keine Reinigungsöffnungen oder Kontrollschächte vorhanden, so besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, sich Zugang vom öffentlichen Kanal her zu verschaffen.

Was ist zu tun, wenn keine Lagepläne vorhanden sind?

Häufig sind keine Pläne der Entwässerungsanlagen vorhanden oder es stellt sich heraus, dass vorhandene Pläne nicht der tatsächlichen Situation entsprechen. Der mit der Prüfung beauftragte Sachkundige kann bei der Kamerainspektion auch den Verlauf der Leitungen feststellen und sollte darüber einen Plan anfertigen.

Was muss ich nach der Prüfung vorlegen können?

Da Ihre Kommune das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung einfordern kann, ist unbedingt darauf zu achten, dass Ihnen nach Abschluss der Prüfung eine ausreichende Dokumentation ausgehändigt wird, die im Auftragsumfang des sachkundigen Prüfers enthalten sein muss. Bei einer Kamerainspektion sind dies die Dokumentation der Videobefahrung und der Einzelschäden und Besonderheiten in einzelnen Leitungsabschnitten.

 

Das Ergebnis einer Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft muss in einem Prüfprotokoll mit allen wesentlichen Prüfparametern dargestellt sein. In jedem Fall muss ein aktueller Lageplan der Abwasseranlagen mit Kennzeichnung der untersuchten Leitungsabschnitte erstellt werden.

 

Ein Muster für eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß SüwVO Abwasser mit hilfreichen Hinweisen zu den zugehörigen Dokumentationsunterlagen hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) herausgegeben.  Die Musterbescheinigung sowie die Hinweise finden Sie hier.

Wer kann die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen?

Der Gesetzgeber fordert , dass nur Sachkundige die Prüfung durchführen dürfen. Eine Liste von Sachkundigen Personen ist auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ( LANUV) veröffentlicht. Achten Sie bei der Beauftragung darauf, dass der Sachkundige auf der Landesliste des LANUV aufgeführt ist, denn die Kommunen werden in Zukunft nur noch Nachweise von diesen Sachkundigen anerkennen.

Muss ein Kontrollschacht auf dem Grundstück vorhanden sein?

Kontrollschächte auf dem Grundstück dienen dazu die Reinigung, Inspektion und Sanierung der Grundstücksentwässerungsleitungen zu erleichtern. Die Kommune kann per Satzungsbeschluss einen Kontrollschacht, auch den nachträglichen Einbau, fordern.

Wie findet man Fehlanschlüsse heraus?

Nicht selten sind Dachentwässerungen und Oberflächenabläufe auf dem Grundstück unzulässigerweise an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Sie zu identifizieren, gehört zu den vorrangigen Aufgaben bei der Fremdwasserbeseitigung im öffentlichen Kanalnetz. Fehlanschlüsse lassen sich schnell und wirksam durch den Einsatz eines Signalnebels herausfinden. Dazu sperrt man den öffentlichen Kanal im Bereich des Grundstücks kurzfristig beidseitig ab und füllt ihn mit  einem geruchlosen, umwelt- und gesundheitsverträglichen Signalnebel. Nach wenigen Minuten tritt dieser gut sichtbar aus allen Dachentwässerungen und Abläufen auf dem Grundstück aus, die an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. Die so ermittelten Fehlanschlüsse werden in einem Protokoll mit Fotodokumentation erfasst.

Müssen Schächte, Reinigungsöffnungen etc. ebenfalls geprüft werden?

Ja, es sind alle Bestandteile Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage zu prüfen, sowohl natürlich die Lei­tungen, als auch Kontroll-/Übergabeschächte, Reinigungsöffnungen etc.

Beweist eine Kamerainspektion die Dichtheit?

Ob eine Leitung wirklich dicht ist, kann mit einer Kamerainspektion nicht sicher nachgewiesen werden. Risse, Rohrbruch, Wurzeleinwuchs etc. sind aber sichere Indizien für undichte Leitungen. Die DIN 1986-30 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik lassen dieses Verfahren aber als eine Möglichkeit zum Nachweis der Dichtheit zu.


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Sanierung

Was tun, wenn ein Schaden unter der Bodenplatte des Gebäudes festgestellt wurde?

Defekte Leitungen unter der Bodenplatte können je nach Struktur des Abwassernetzes häufig auch saniert werden, ohne den Keller aufzugraben. Die erste Überlegung sollte sein, ob die Leitungen außer Betrieb genommen und unterhalb der Kellerdecke neue Leitungen verlegt werden können. Das ist die service- und betriebsfreundlichste Lösung und diese Leitungen müssen nie wieder geprüft werden.
Alternativ gibt es auch verschiedene technische Möglichkeiten, defekte Leitungen in geschlossener Bauweise zu sanieren. Welches Verfahren zu wählen ist, hängt von den Randbedingungen im Einzelfall ab. Sie sollten solche Planungen jedoch im Einzelfall mit einem Fachkundigen, wie z.B. einem Zertifizierten Berater Grundstückentwässerung abstimmen.

Kann jedes angebotene Sanierungsverfahren angewendet werden?

Es ist bei der Beauftragung unbedingt darauf zu achten, dass das zur Ausführung kommende Verfahren die bauaufsichtlichte Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) hat. Dieses Zulassungsverfahren beinhaltet umfangreiche Produktprüfungen und garantiert dem Verbraucher verlässlich die Brauchbarkeit eines Bauproduktes.

Muss nach der Sanierung noch einmal die Dichtheit geprüft werden?

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist unabhängig vom gewählten Verfahren nach Abschluss der Sanierungsarbeiten eine Dichtheitsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen und zu protokollieren, denn das Ziel der Sanierung ist die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und Dichtheit.

Müssen schadhafte Leitungen und Schächte immer komplett erneuert werden?

Es gibt inzwischen einige Sanierungsverfahren, die eine Reparatur oder Renovierung der Grundstücksentwässerung ohne einen offenen Graben ermöglichen. Da jede Grundstücksentwässerungsanlage ein ganz individuelles System mit den unterschiedlichsten Randbedingungen darstellt, ist bei der Auswahl des Sanierungsverfahrens unbedingt ein Fachkundiger hinzu zu ziehen.

Kann die Kommune die Sanierung anordnen?

Die Kommune kann aus ihrer Anstaltsgewalt für die von ihr betriebene öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung Anordnungen zur Sanierung privater Abwasserleitungen erlassen, damit der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer seine Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt (vgl. OVG NRW Urteil vom 14.1.2003, Az.: 15 A 4115/01). Das gilt auch dann, wenn die private Abwasserleitung über das Nachbargrundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist.

Muss der Keller ausgeräumt werden?

Der Keller muss nur dann stellenweise ausgeräumt werden, wenn der Revisionsschacht zugestellt ist, das heißt, wenn z.B. ein Schrank auf dem Schacht steht, muss dieser weggestellt werden. Wenn Ihr Revisionsschacht außerhalb des Hauses liegt, muss der Keller nicht betreten werden.

Kann ich Wasser laufen lassen, während saniert wird?

Ja, aber Duschen und unnötiges Wäsche waschen vermeiden. Außerdem ist es auch abhängig davon, welche Arbeiten gemacht werden. Bei der zweistündigen TV-Untersuchung sollte nach Möglichkeit kein Wasser fließen.

Wie viel Schmutz entsteht?

Generell wird das Schmutzaufkommen so gering wie möglich gehalten. Wenn Gegenstände ‚in Gefahr’ sind, werden diese mit Folie abgedeckt. Sollte z.B. bei der Reinigung Wasser in die Kellerräume gelangen, wird es auch wieder von der Firma beseitigt.

Werden durch den Inliner andere Kanalzugänge verschlossen?

Wenn der Inliner in den Kanal eingezogen wird, werden alle zusätzlichen Zugänge verschlossen. Der Inliner härtet aus, das sogenannte ‚Rohr im Rohr’ entsteht. Die Zugänge zu anderen Leitungen werden nach der Aushärtung wieder freigefräst.

Wie lange dauert eine TV-Untersuchung, wie lange eine Sanierung?

Eine TV-Untersuchung dauert für gewöhnlich nicht mehr als zwei Stunden. Die Sanierung hingegen nimmt etwa zwei Tage in Anspruch.

Muss während der Arbeiten jemand zuhause sein?

Ja, denn gerade bei Inspektionsabbrüchen in Folge von starken Verschmutzungen kann es erforderlich sein, eine Gegenbefahrung durchzuführen, welche dann beispielsweise von einer Reinigungsöffnung im Fallrohr aus erfolgt.

Welche Schäden werden saniert?

Bei Wurzeleinwuchs, undichten Muffen und Stutzen, Muffenversätzen, Riss- oder Scherbenbildung, defekten Seitenanschlüssen und Korrosionen wird geprüft, wie schwerwiegend die Beschädigungen an dem Rohr sind. Danach wird entschieden, welches Sanierungsverfahren angewandt wird.

Ändert sich der Wasserablauf durch Einziehen eines Inliners?

Der Wasserablauf ändert sich insofern, dass das Schmutzwasser schneller abfließt, obwohl das Rohr einen kleineren Durchmesser hat. Das Wasser fließt schneller, weil die Oberfläche des neu eingezogenen Inliners glatt und ohne Unterbrechung direkt zum Hauptkanal führt.

Was geschieht, wenn nach der Sanierung Probleme auftreten?

Falls nach abgeschlossener Durchführung aller Arbeiten tatsächlich einmal Probleme auftreten sollten, kümmert sich ein seriöses Unternehmen selbstverständlich um eine Lösung.

Muss jeder Schaden sofort saniert werden?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich. Die Klassifizierung der Schäden ergibt sich aus der DIN 1986-30 bzw. aus dem Bildreferenzkatalog des MKULNV.

 

Als Orientierungshilfe zur Schadensbeurteilung und zur Festlegung von Sanierungsfristen und –prioritäten hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) einen Bildreferenzkatalog herausgegeben. Zu beachten ist, dass einzelne Auffälligkeiten und Schäden stets im Gesamtzusammenhang der privaten Abwasseranlage zu sehen. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Sanierungsfristen.


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Rechte und Pflichten

Was passiert, wenn die Zustands- und Funktionsprüfung nicht fristgerecht durchgeführt wird?

In der kommunalen Satzung können rechtliche Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Prüffristen festgeschrieben sein. Unter Umständen können Zwangsmaßnahmen wie Ersatzvornahme, Zwangs-/Bußgeld oder Ähnliches auferlegt werden. In der Regel informieren die Kommunen die Grundstückseigentümer rechtzeitig und versenden ggf. Erinnerungs- oder Mahnschreiben.

Bin ich für die Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum zuständig?

Ob die Leitung im öffentlichen Straßenraum in die Zuständigkeit der Kommune oder des Grundstückseigentümers fällt, ist in der kommunalen Satzung festgelegt. In Schwerte liegt die Grenze zwischen der öffentlichen und der privaten Entwässerung am Anschluss am öffentlichen Kanal. Der Grundstückseigentümer muss also auch diesen Leitungsabschnitt überprüfen und ggf. sanieren lassen.

Sind auch meine Leitungen zu prüfen, die über fremde Grundstücke führen?

Ja. Sie müssen für die Leitungen, die Ihr Abwasser ableiten, die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen lassen, auch wenn die Leitungen über fremde Grundstücke führen. Die Eigentümer der anderen Grundstücke müssen die Maßnahmen zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung dulden.

Ich habe mein Haus erst vor kurzem bezogen, muss ich auch eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen?

Vor Inbetriebnahme der neu verlegten Leitungen sollte i.d.R. eine Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck gem. DIN EN 1610 durchgeführt und entsprechend mit einem Prüfprotokoll dokumentiert werden. Sollte keine Prüfung durchgeführt worden sein, oder kein Protokoll vorliegen, so gelten für Neubauten die gleichen Fristen wie für bestehende Gebäude.

Wer ist verantwortlich für die Beseitigung von Schäden durch einwachsende Wurzeln?

Für die Schäden durch Wurzeleinwuchs ist der Besitzer des Baumes haftbar. In Zweifelsfällen kann die Zuordnung zu einem bestimmten Baum u.U. durch Bestimmung einer Wurzelprobe erfolgen.


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Kosten

Muss ich als Grundstückseigentümer die Prüfung zahlen?

Ja. Der Grundstückseigentümer ist zuständig für seine privaten Entwässerungsanlagen. Die gesetzliche Grundlage ist neben dem Landeswassergesetz die Entwässerungssatzung der Kommune.

Zahlt meine Versicherung die Sanierung der Abwasseranlage?

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Schäden an den Leitungen. Das setzt zunächst voraus, dass die Police solche Leistungen beinhaltet. Außerdem sind i.d.R. nur Schäden abgedeckt, die durch äußere Einflüsse entstanden sind (wie Risse, Scherben und Einbrüche), nicht aber altersbedingte, baulich bedingte oder betriebsbedingte Schäden (wie Korrosion, undichte Rohrverbindungen, fehlende Dichtungen, Wurzeleinwuchs, Unterbögen, Verstopfungen, Verkrustungen).
Gegen Schäden durch Rückstau kann sich der Grundstücksbesitzer mit einer Elementarversicherung, die zusätzlich zur Hausrat- und Gebäudeversicherung abgeschlossen werden muss, versichern.

Gibt es Fördermittel für Prüfung und Sanierung?

Für die Zustands- und Funktionsprüfung gibt es keine finanzielle Unterstützung.

Die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen kann in NRW durch das Umweltministerium über ein Förderprogramm (Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW, Förderbereich 5.3) unterstützt werden. Allerdings nur, wenn die Sanierung im Zusammenhang mit einem kommunalen Fremdwasserbeseitigungskonzept für die öffentliche Abwasserentsorgung steht. Auskunft hierzu kann die Kommune geben.

Unabhängig von einer Fremdwassersanierungsmaßnahme im öffentlichen Bereich können Grundstückseigentümer, die ihre private Entwässerungsanlage sanieren lassen, im Rahmen des o.g. Förderprogramms (Förderbereich 5.5) ein zinsgünstiges Darlehen beantragen. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Hausbank eingereicht werden.

Was kostet die Zustands- und Funktionsprüfung?

Erfahrungen zeigen, dass die Kosten für die Zustands- und Funktionsprüfung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses bei seriösen Anbietern ca. 300 - 500 Euro betragen. Abhängig von der Situation auf dem Grundstück können die Kosten aber auch davon nach oben abweichen. Ausschlaggebend für die Kosten sind u.a. die Länge und die Zugänglichkeit der zu prüfenden Leitungen.

Kann man Kosten durch Eigenleistungen senken?

Der Grundstückseigentümer kann Kosten reduzieren, indem er die auf dem Grundstück und im Hause erforderlichen Arbeiten bestmöglich vorbereitet, um zu einem reibungslosen Ablauf beizutragen. Von handwerklichen Eigenleistungen ist in diesem Zusammenhang dringend abzuraten. Ein nicht unerheblicher Teil der heute in Grundstücksentwässerungen auftretenden Schäden ist ursächlich auf handwerkliche Eigenleistungen von Bauherren bei der Verlegung von Leitungen in der Vergangenheit zurückzuführen!

Was sind die größten Kostenfallen?

Stichproben von Kommunen zeigen, dass bei flächendeckenden Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in 50 – 80 % der Fälle Sanierungsbedarf zu erwarten ist. Die Praxis zeigt große Kostenspielräume im Bereich der Sanierung. Echte Kostenfallen sind dabei, das

  • „vergolden“ der Sanierung – d.h. überzogene, überteuerte Kanalsanierungen.
  • „unnötige“ Sanieren, ohne Einsparmöglichkeiten durch intelligente Planung zu nutzen.
  • „fahrlässige“ Sanieren, ohne Themen wie Rückstau- und Überflutungsschutz zu beachten.
  • „kurzsichtige“ Sanieren, ohne Einsparungen durch Regenwasserversickerung zu nutzen.
  • „planlose“ Sanieren, ohne Gesamtkonzept und ohne eigene strategische Ausrichtung.

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Haustürgeschäfte

Wenn mir an der Haustür eine billige Zustands- und Funktionsprüfung angeboten wird, was soll ich tun?

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und beauftragen Sie nicht zu schnell. Die Inspektion und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen bietet für Inspektions- und Sanierungsfirmen ein sehr großes Auftragspotential. Die meisten dieser Firmen sind sicher seriöse Dienstleister, aber – wie in allen Branchen - gibt es auch hier schwarze Schafe!

Beachten Sie:

  • Keine dieser Firmen ist im Auftrag Ihrer Kommune unterwegs!
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und beauftragen Sie nicht zu schnell.
  • Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob es sich um einen „Zertifizierten Sachkundigen zur Zustands- und Funktionsprüfung“ handelt. Im Zweifelsfall fragen Sei bei Ihrer Kommune nach.
  • Holen Sie mehrere Angebote ein.

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Rückstausicherung

Wir haben noch nie Probleme mit Rückstau gehabt, muss ich mich trotzdem um Rückstausicherung kümmern?

Selbst in Stadtteilen, die noch nie Probleme mit Rückstau hatten ist nicht auszuschließen, dass irgendwann einmal Probleme auftreten, wenn kein ausreichender Schutz gegen Rückstau besteht. Mögliche Gründe dafür sind häufig die immer häufiger auftretenden extremen Niederschlagsereignisse oder die Verstopfung des Anschlusskanals. Letzteres kann selbst bei Hanglagen zum Rückstau in den Keller führen!  Daher  ist zu empfehlen in jedem Fall die Sicherung des Hauses gegen Rückstau zu überprüfen.

Hat nicht die Kommune dafür zu sorgen, dass kein Rückstau aus dem öffentlichen Kanal in meinen Anschluss auftritt?

Öffentliche Kanalnetze können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht darauf ausgelegt werden, jeden Extremregen sofort abzuleiten. Daher kommt es im Extremfall zum kurzfristigen Rückstau von Abwasser in die Anschlussleitungen. Rückstau in Abwasserkanälen ist planmäßig vorgesehen. Daher fordern die Kommunen fordern in ihren Entwässerungssatzungen, dass Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau zu sichern sind.

Wer zahlt, wenn Schäden durch Rückstau auftreten?

Selbst wenn der Rückstau in die privaten Leitungen seine Ursache im öffentlichen Kanal hat ist eine Haftung der Kommune ausgeschlossen, wenn in der Entwässerungssatzung eine Rückstausicherung gefordert wird (nach § 2 HaftpflG oder die Amtshaftung nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB).

Es besteht die Möglichkeit, sich mit einer so genannten Elementarversicherung, die zusätzlich zur Hausrat- und Gebäudeversicherung abgeschlossen werden muss, gegen Schäden durch Rückstau zu versichern.

Die Rückstausicherung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß eingebaut und betrieben werden. Sonst erlischt auch ein Versicherungsschutz wegen Selbstverschuldung und Entschädigungsforderungen werden möglicherweise abgelehnt.

Ein Gerichtsurteil hierzu besagt: "Der Grundstückseigentümer haftet bei nicht vorhandener oder geeigneter Rückstausicherung für alle Rückstauschäden selber" (OLG Celle, 14. Zivilsenat Typ, AZ: Urteil, 14 U 3/04 Datum: 08.07.2004).

Was muss ich beachten, wenn ich mein Haus gegen Rückstau sichern will?

1. Der beste Schutz gegen eindringendes Wasser ist ein Verzicht auf Entwässerungseinrichtungen in rückstaugefährdeten Untergeschossen.

 

2. Informieren Sie sich bei einem Fachmann für Grundstücksentwässerung über die Notwendigkeit und Auswahl einer Rückstausicherung für Ihre Grundstücksentwässerung!

 

3. Bodenabläufe, wie z.B. in Waschküchen und an Kellerniedergängen, sind durch Rückstaudoppelverschlüsse zu sichern.

 

4. Auch Abläufe außerhalb des Hauses (Kellerabgang, Hofeinlauf) sind rückstaugefährdet!

 

5. Nie Abwasser oder Regenwasser (Regenwasserleitungen und Kellertreppenentwässerungen), das oberhalb der Rückstauebene anfällt über die Rückstausicherung führen, sonst wird der Keller bei verschlossener Rückstausicherung unter Wasser gesetzt.

 

6. Die Rückstausicherung nach Möglichkeit nicht unmittelbar vor den Entwässerungsgegenständen, sondern so weit wie möglich zum Kanal hin anbringen (unbedingt Pkt. 5 beachten!).

 

7. Bei Ausrüstung eines Hausanschlussschachtes mit Rückstausicherung wird das Rückstauwasser schon außerhalb des Gebäudes zurückgehalten (unbedingt Pkt. 5 beachten!).

 

8. Stellen Sie sicher, dass Ihre Rückstausicherung regelmäßig durch einen Fachbetrieb gewartet wird.

 

9. Überprüfen Sie Ihren Versicherungs-Schutz im Hinblick auf die Haftung bei Schäden durch einen Abwasser-Rückstau.

Welche Rückstausicherung soll ich einbauen?

Welche Rückstausicherung(en) am besten geeignet sind und wo diese eingebaut werden sollten, hängt von der Situation auf dem Grundstück ab. Ausschlaggebend ist:

  • die Höhenlage der Entwässerungsgegenstände im Keller, ob ein Gefälle zum Kanal vorhanden ist
  • ob fäkalienhaltiges oder fäkalienfreies Abwasser entsorgt werden soll
  • ob der Einbauort außerhalb des Hauses in einem Schacht sein soll
  • ob die Entsorgung während der Rückstauzeit benötigt wird
  • und wie die gefährdeten Räume genutzt werden.

 

Eingebaut werden i.d.R. Hebeanlagen oder Rückstauverschlüsse. Ein Fachmann kann angepasste und wirksame Möglichkeiten empfehlen


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